Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gelten auch für digital bzw. elektronisch archivierte Dokumente: Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit (§ 145 Absatz 1 AO, § 238 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 HGB), Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Aufzeichnung
büroarchiv ist auf der Grundlage von GDPdU, AO, GoBS, BDSG, IDW RS FAIT 1, IDW RS FAIT 3, IDW PS 330 und IDW PS 880 zertifiziert.
Die Verfahrensdokumentation nach GoBD (bis 2015 "GoBS") dient zum Nachweis, dass die Anforderungen des Handelsgesetzbuches (HGB), der Abgabenordnung (AO), den GoBS und den GoBD für die Aufbewahrung von Daten und Belegen während es ganzen Archivierungsprozesses erfüllt sind. Daher ist es ratsam eine Verfahrensdokumentation zu erstellen, sobald Sie ihre Dokumente elektronisch bzw. digital archivieren.
Die Verfahrensdokumentation beschreibt das Gesamtverfahren
Umfang und Aufbau einer Verfahrensdokumentation sind nicht vorgeschrieben. Qualitativ ausreichend und vollständig ist die Verfahrensdokumentation, wenn ein unabhängiger Dritter auf Basis der Dokumentation den ordnungsgemäßen Einsatz der gesamten Lösung überprüfen kann.
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Auch Kompatibilitätsprobleme mit parallel installierten Anwendungen gibt es nicht. büroarchiv lässt sich zudem leicht in Ihre vorhandene Sicherheitsarchitektur integrieren. Beim Wechsel Ihres Betriebssystems ist keine Migration erforderlich.
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